admin

Verfahrensbeistand – die Aufgabe

Der Gesetzgeber hat es dem Gericht möglich gemacht, sich für 690€ eines Verfahrensbeistandes zu bedienen. Warum letztlich das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt, bleibt das Geheimnis des Gerichts, ob es dies mit dem Verfahrensbeistand teilt, kann offen bleiben.

Er soll Gespräche führen wie er es für nötig hält und eine Stellungnahme verfassen. Ansonsten soll er dem Gericht gegenüber im Verfahren kommunikativ sein.

Als wichtige Stütze der Amtsermittlung des Gerichtes ist ihnen als Verfahrensbeistand im Verfahren keine Grenzen gesetzt. Sie entscheiden u.a. darüber, ob es ein hochstrittiges Verfahren wird. Oder eben ein Verfahren, in dem alle Akteure die gemeinsame elterliche Verantwortung nach Trennung und Scheidung anstreben und der Umgang mit dem anderen Elternteil geordnet funktioniert.

Kern des Verfahrens sind die unterschiedlichen Ansichten der Eltern, auch Vorhaltungen die ein Elternteil dem anderen Elternteil an den Kopf werfen. Also im wesentlichen personenbezogene Daten aus dem Kreis der (Rest)Familie. Allein die Eltern dürfen die Macht der Worte, auch über ihren Advokatus, in das Verfahren hineintragen. An diesen Tisch der Familie dürfen Sie sich als Verfahrensbeistand setzten und alles was Sie für richtig erachten vortragen. Das Gericht wird sie nicht daran hindern können.

Für alles, was Sie als Verfahrensbeistand veranstalten, sind Sie allein verantwortlich. Sie müssen die für den Verfahrensbeistand gültigen Gesetze beachten, auch dann, wenn das Gericht und Gesetzgeber keine Ansprüche formuliert. Das Wissen um das Gehörte aus den Gesprächen und das Abschreiben von Gelesenem als Meinungsverstärker birgt die Gefahr der unrechtmäßigen Datenverarbeitung. Ansprüche gegen Sie als Verarbeiter verjähren nicht. Ihre Verfahrensgegner werden die Kinder und die Eltern sein.

Sie als Verfahrensbeistand haben nur das Gehörte zur Verfügung. Selbst ein Schriftstück von einem Gutachter basiert auf Gehörtem und wird von Ihnen als Verfahrensbeistand zu Gehörtem. Wie und wann Sie damit rechtssicher umgehen und nach Außen treten, lernen Sie in jedem besseren VB-Grundschutz-Seminar, klar ist jedoch, je mehr Sie nach außen tragen, desto größer wird die Gefahrenlage für Sie persönlich.

Niemand kann von Ihnen als Verfahrensbeistand eine Pflichterfüllung einfordern. Es gibt weder Penaltys noch Pönalen für unterlassene Gespräche oder unterlassenes Aktenstudium. Auch wenn in Grundrechte der Kinder und Eltern während des Verfahrens eingriffen wird – Sie als Verfahrensbeistand müssen es nicht erkennen.

Der Verfahrensbeistand wurde im Jahre 2009 eingeführt, um Kinder im deren Verfahren vor Willkür zu schützen. Auch dann, wenn sich Eltern um des Streites wegen um das Kind streiten. Dann wäre es die Willkür der Eltern.

Die Interessen des Kindes sind formal in der UN Kinderrechtekonvention hinterlegt, ebenso in der GrCh, der EMRK und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Interessen des Kindes sind u.a. das Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf beide Eltern, Schutz des Familienlebens, Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der körperlich und geistigen Gesundheit, Schutz der personenbezogenen Daten (informationelle Selbstbestimmung) im Verfahren, dass sie als Kinder betrifft.

Verfahrensbeistand und Schule

Aus gutem Grund halten sich Lehrkräfte zurück. Sie kennen das Problem Mobbing zu gut.
Dennoch, mit viel Gefühl und Nachdruck, man dürfe alles erfahren, geht gerade in der Grundschule immer was.

Denn es lohnt sich. Jede Unkonzentriertheit wird erwähnt, jedes Raufen auf dem Schulhof. Auch das Ärgern oder das geärgert werden findet seinen Platz, die Stellung in der Gemeinschaft ist natürlich auch wichtig. Was letztlich in der Stellungnahme steht erfährt die Lehrkraft wahrscheinlich eh nicht.

Die Lehrkraft kennt natürlich die Elternteile mehr oder weniger, zumindest von den Elternabenden und Elternsprechstunden. Über den einem Elternteil kann man nichts berichten, der hat sich noch nie blicken lassen, seit dem er ausgezogen ist. Ist er doch, oder? Aber der Elternteil, der kommt, ist nett, aufgeschlossen und hat alles im Griff. Oder eben teilnahmelos, weiß alles besser, kümmert sich scheinbar nicht. Fährt mit dem Porsche immer direkt vor die Tür – Sie wissen schon was ich meine.

Als Lehrkraft haben Sie das Recht und die Pflicht, standhaft zu bleiben. Wie muss sich der Elternteil fühlen? Wenn er vom Gericht erfährt, was Sie dem Verfahrensbeistand gesagt haben sollen! Sie würden sich wundern, was dort steht und wie es ausgedeutet wird: „Kind schläft im Unterricht ein, gilt als gewalttätig, stachelt alle anderen an. Oder ist ein Mitläufer und ein Underdog, kann sich nicht behaupten.
Wie wird sich das Verhältnis zum Kind ändern? Spätestens jetzt fühlt der Elternteil und ggf. Kind was Mobbing ist. Das Kind wird sich jedenfalls nicht mehr vertrauensvoll an sie als Lehrkraft wenden.

Besinnen Sie sich auf Ihre Ausbildung. Sprechen Sie die Eltern auf den Versuch des Verfahrensbeistandes an. Auch dann, wenn sie versehentlich etwas gesagt haben weil sie überrumpelt wurden. Ihre Ausführungen werden dem Kind nicht helfen, aus dem Streit der Eltern rauszukommen.

Verfahrensbeistand und Jugendamt

Als Verfahrensbeistand sollen Sie Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Sie sollen eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheiden Sie als Verfahrensbeistand selbst.

Keine Frage, wenn das Jugendamt das Kind den Eltern entzogen hat oder das Kind bereits im Heim untergebracht ist, haben Sie sich als Verfahrensbeistand um ein Gespräch mit dem Kooperationspartner Jugendamt zu bemühen. Insbesondere ob denn das Kind gut untergebracht ist, möchten Sie wissen. Sind die durchgeführten Maßnahmen angemessen und wiegen die Vorteile die Nachteile gegenüber einem Verbleib in der Familie auf? Die Informationen des Jugendamtes werden natürlich stets die durchgeführte Maßnahme überzeugend begründen, alles andere würde das eigene Handeln in Frage stellen. Diese Alternativlosigkeit kann als Tatsache bewertet werden. 

Bei Streitenden Eltern erhalten Sie als Verfahrensbeistand zumindest eine Tendenz aus der ersten Stellungnahme, spätestens in dem ersten frühen Anhörungstermin. Bis dahin brauchen Sie als Verfahrensbeistand noch nichts unternehmen. Oft hilft aber ein kurzes telefonisches Vorstellungsgespräch beim Amt mit der Information, dass man als Verfahrensbeistand bestellt ist. Der Rest ergibt sich dann in der Regel von selbst.

Die streitenden Eltern erzählen dem Jugendamt natürlich nur das, was das Jugendamt in das Verfahren hineintragen soll. Es kommt dann vom Jugendamt in das Verfahren und nicht von den Elternteilen. Das hat mehr Gewicht. Um sicher zu sein, sollten Sie die Geschichten selbst überprüfen. Wichtig ist aber nur, dass Sie das Gespräch mit dem Jugendamt nirgends erwähnen und nicht zitieren. Denn das Jugendamt möchte nicht als geschwätzig dastehen.

Verfahrensbeistand und die Freiheit

Als Verfahrensbeistand sollen Sie Gespräche über die Eltern und Kind mit jedermann führen. Sie können auch mit dem Kind und mit den Eltern sprechen. Sie sollen eine Stellungnahme an das Gericht senden.

Der Gesetzgeber hat dem Gericht keine Schranke gesetzt, was es von Ihnen als Verfahrensbeistand zu den Akten nimmt, an alle verteilt und allen Gutachtern und nachfolgenden Instanzen zur Verfügung stellt. Es muss das, was Sie schreiben zu den Akten nehmen.

Die einzigen, die etwas dagegen haben könnten, sind die Kinder und die Eltern. Denn deren Recht ist unmittelbar betroffen. Das macht aber nichts. Ihre Stellungnahme ist bereits an alle versendet worden. Sie wird, so wie sie ist, stets in der Akte bleiben, daran wird auch ein Bestreiten des Kindes oder eines Elternteils nichts ändern. Wem wird das Gericht glauben? Dem Verfahrensbeistand, den es ausgesucht und bestellt hat, dem Kind oder den Elternteilen?

Für die Dauer des Verfahrens haben Sie die Möglichkeit, die Restfamilie zu formen und zu gestalten. All Ihre Tatsachenbehauptungen, Vermutungen und Einschätzungen werden thematisiert – hinterlassen aber auf jeden Fall ein Bild im Kopfe der Leser. Es wird das Verfahren prägen.

Vor Gericht müssen Sie sich als Verfahrensbeistand nicht verteidigen oder rechtfertigen. Sie können sich immer darauf berufen, man wisse nicht, ob das Gehörte richtig oder unwahr sei, ob es wichtig oder unangemessen sei. Es wäre Aufgabe des Gerichts, im Zweifel die Tatsachen zu ermitteln. Es stehe dem Gericht schließlich frei, tatsächlich Ermittlungen anzustellen oder es bei dem Bild im Kopf zu belassen.

Ihre Arbeitsweise ist „Case sensitive“. Sie kennen Ihren Besteller aus langjähriger, erfolgreicher Zusammenarbeit und haben ein Gespür dafür entwickelt, ob und wann Sie sich zurückhalten sollen oder sich frei entfalten sollen um den Ansprüchen für eine Wiederbestellung gerecht zu werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie Ihre Zertifizierungsstelle oder den Verein, der die Poolmappe (Verzeichnis der empfohlenen Verfahrensbeistände) führt. Die wissen, was die Besteller wollen, man kennt sich aus der Kooperation.

Idealerweise warten Sie die fachliche Stellungnahme des Jugendamtes ab, welcher Elternteil für das Kind präferiert wird. Es wäre tatsächlich ungut, wenn die Kooperationspartner unterschiedlicher Meinung wären. Im Zweifel führt man ein Gespräch.

Dieses Gespräch birgt jedoch tatsächlich ein Risiko: Das Jugendamt muss tatsächlich offiziell leugnen, mit Ihnen telefoniert zu haben. Deshalb zitieren Sie nicht, erwähnen Sie es auch nicht. Es darf nicht aktenkundig werden.

Verfahrensbeistand in der Familie

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche führen und eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.

Das Gericht und der Verfahrensbeistand erwarten, dass Sie mit dem Verfahrensbeistand sprechen. Er möchte Sie natürlich zu Hause besuchen und auch das Kind kennenlernen. Werden Sie dieser Erwartungshaltung nicht gerecht, fallen Sie in Ungnade. Das Gesetz gibt es natürlich nicht her, dass Sie Intimes aus Ihrem Familienleben, Ihrem Kernbereich der persönlichen Lebensführung preisgeben müssen. Auch die Unverletzbarkeit der Wohnung wird durch kein Gesetz aufgehoben. Lassen Sie den Verfahrensbeistand in die Wohnung und sprechen mit Ihm, wissen Sie nicht, was er über Sie und Ihre Wohnung schreiben wird.

Schämen Sie sich wegen ärmlichen Verhältnissen? Kein Problem, fragen Sie die Nachbarsfamilie, ob sie Ihnen die Wohnung für den Hausbesuch leihen. Der Verfahrensbeistand wird’s nicht merken. Sie merken, es geht in die Richtung Lug und Betrug.

Was erwartet sich der Verfahrensbeistand von einem 2,4 oder 6 jährigen Kind? Was sind die Interessen eines 5 jährigen? Sie werden es erfahren, wenn der Verfahrensbeistand seine Stellungnahme abgibt. Was Sie zu dem Verfahrensbeistand gesagt haben und wie er Sie verstanden und das Gesagt ausgedeutet hat bekommen alle zu lesen. Eben auch das, was die Schwiegermutter über Sie gesagt haben soll. Sie wissen nicht, ob sie das gesagt hat oder nur falsch verstanden wurde. Tief durchatmen.

Ihnen macht das nichts aus. Das Lügen ist für Sie täglich Brot, es ist Teil Ihres Berufes. Verstrickungsfrei und eloquent, überzeugend. Reicht das? Für einen Sozialpädagogen oder einen Rechtsanwalt? Kann sein, muss nicht. Denn der Verfahrensbeistand hat seine eigene Vita und Vorstellung einer Familie. Nicht die Seine.

Verfahrensbeistand und Umgangsbegleiter

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Er soll eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.

Die Umgangsbegleitung ist eine Leistung aus dem SGB VIII. Der Umgangsbegleiter unterstützt die Elternteile und Kinder im Umgang miteinander, also Unsicherheiten, Schwächen bestehen. Auf diese Leistung haben Kinder und Eltern einen unbedingten Anspruch. Das Offenbaren von Schwächen und Unsicherheiten bedingt unzweifelhaft Vertrauen in den Umgangsbegleiter. Man muss ihn zwanglos fragen können und um Rat bitten können. Dies gilt auch, wenn ein Gericht den Umgang mit dem eigenen Kind auf „Begleiteten Umgang“ einschränkt. Warum auch immer. Das Gericht macht das.

Der „Begleitete Umgang“ kann nicht in „Bewachten Umgang“ umgewandelt werden, den gibt es nicht im Sozialgesetzbuch SGB VIII. Deshalb gelten bei der Durchführung die Vorschriften des SGB VIII in Bezug auf die Weitergabe von wirklich höchstpersönlichen Daten aus einem sensiblen, Bereich. Würde man nun Beobachtungen und sonstwas an den Verfahrensbeistand übermitteln, wäre das Vertrauen dahin (§64 Abs. 2 SGB VIII). Auch dann, wenn die Elternteile eine Schweigepflichtentbindung unterschrieben haben. Hätten die Elternteile dies nicht getan, würden ihnen Nachteile entstehen, sie seien unkooperativ. Es hilft auch nicht der Aufgabe, die Elternteile zu ertüchtigen.

Als freier Träger sind Sie natürlich auf Aufträge vom Jugendamt angewiesen. Das weiß der Verfahrensbeistand. Er wird Ihnen mit einer Beschwerde drohen. Er wird Ihnen erzählen, er dürfte mit allen reden und alles an das Gericht weitergeben. Das mag für den Verfahrensbeistand gelten, nicht aber für Sie als Umgangsbegleiter. Sie können Ihre Arbeit nur dann erledigen, wenn Sie das Vertrauen der Betroffenen genießen. Es ist nicht Ihre Aufgabe, für andere Informationen zu sammeln. Dies ist nicht Aufgabe aus SGB VIII.

Gerade beim „Bewachten Umgang“ kann man auch leicht zum Opfer der Täuschung werden. Unter Beobachtung gibt der Elternteil keinen Grund zur Beanstandung. Wie es zu Hause aussieht weiß natürlich keiner. Um nicht Anlass für Spekulationen zu geben, kann man nur seinem Ansprechpartner beim Auftraggeber die notwendigsten Informationen zukommen lassen. Und diese enthalten eben keine personenbezogene Daten, und wenn, dann nur zum Zwecke der Hilfegewährung. Wie es von Dritten ausgedeutet wird, können Sie nicht beeinflussen.

 

 

 

Verfahrensbeistand und Verein

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Er soll eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.

Egal in welchem Verein Sie tätig sind, ob Tischtennis, Fußball oder FKK – Sie müssen dem Verfahrensbeistand keine Auskunft über die Kinder und Eltern geben. Er wird es aber versuchen, Ihnen gar eine „Generalvollmacht“ vorlegen. Die gilt aber für den Verfahrensbeistand, nicht aber für Sie.

Bedenken Sie: Selbst als Chorleiter werden Ihnen die Kinder im Vertrauen durch die Eltern anvertraut. Sieht man Sie zusammen mit dem Verfahrensbeistand in der Ecke stehen, gelten Sie als geschwätzig.

Auch Sie wissen nicht, was der Verfahrensbeistand an das Gericht weitergibt, sofern er es Ihnen überhaupt sagt, dass er es vorhat. Sie merken es dann, wenn das Kind nicht mehr in den Verein, den Chor oder in die sonstige Gemeinschaft kommt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben haben. Dies geschah nicht freiwillig. Sie werden unter Druck gesetzt, es habe nachteilige Folgen, wenn der Verein keine Auskunft erteilen würde.

Die einzige Lösung ist Schweigen. Sprechen Sie mit den Eltern über den Versuch des Verfahrensbeistandes und erklären Sie ihnen, Sie würden sich nicht äußern. Für Sie als Verein hat dies keine Nachteile. Die Kinder bleiben Ihnen erhalten.

Sind Sie Nachbarn?
Sein Sie mutig und fragen den Verfahrensbeistand nach seinem Ausweis. Zeigen Sie sich entrüstet und fragen Sie ihn, ob er sich nicht schämt! Schließlich müsse man in der Nachbarschaft noch länger zusammenleben. Wenn man das Gefühl habe, den Kindern fehle es an etwas wichtigem, gehe man zum Jugendamt, die seien dafür zuständig. Sind die Kinder in Not, ruft man 112. Schleich Di!

Als Nachbarn tun Sie der Familie niemals einen Gefallen. Sie wissen nicht, was der Verfahrensbeistand schreibt und warum sich der Elternteil mit dem Gericht rumärgert. Sie werden niemals lesen können, was der Verfahrensbeistand über Sie geschrieben hat!

Ihnen gefällt das Auftreten des Verfahrensbeistandes nicht? Beschweren Sie sich beim Gemeinderat und Ihrem Landtagsabgeordneten. Schreiben Sie Ihrem MdB Ihres Wahlkreises einen Brief.

 

Verfahrensbeistand und Kindergarten / Hort

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche führen und eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.

Grundsätzlich: Zum Betrieb der Kindertagesstätte benötigt man die Betriebserlaubnis des Jugendamtes. Damit gilt in Bezug auf die Daten- u. Informationsweitergabe das SGB VIII. Dem Verfahrensbeistand muss man also gar keine Auskunft über irgendjemanden geben der nicht im SGB VIII gelistet ist. Es gehört auch nicht zu Ihren Aufgaben.

Wenn irgendwas für das Verfahren der Eltern notwendig ist, kann Sie das Gericht als Zeugen laden. Dann wissen Sie genau, was Sie gesagt haben und die beide Eltern hören Ihnen zu, können Ihnen Frage stellen.

Auch wenn der Verfahrensbeistand Ihnen eine Schweigepflichtentbindung der Eltern vorlegt, wissen Sie nicht, wie er das, was Sie ihm erzählt haben, ausdeutet und dem Gericht übermittelt. Es wird trotzdem nicht Ihre Aufgabe, etwas zu erzählen, was Sie im Tagesbetrieb sehr persönliches in einem Vertrauensverhältnis erfahren haben. Weder der Verfahrensbeistand noch die Eltern bestimmen Ihre Aufgabe.

Sie wissen nicht, ob er Sie richtig verstanden hat. Sie wissen nicht, ober nicht selektiv Teilsätze nicht übermittelt werden. Der Verfahrensbeistand hat einen ganz anderen Gesprächsfocus bzw. sammelt alles, was er bekommen kann.

Die Eltern haben die Schweigepflichtentbindung gar nicht „freiwillig“ unterschrieben. Sie werden unter Druck gesetzt, es habe nachteilige Folgen, wenn sie nicht kooperieren würden. Also lehnen Sie sich zurück und erklären, es würde dem Vertrauensverhältnis zu den Eltern, dem Elternteil, schaden und die Gewährung einer Leistung in Frage stellen (§64 Abs. 2 SGB VIII). Dieses Verhalten schadet niemanden und sichert die Kundschaft, eben das anvertraute Kind. Sprechen Sie mit den Eltern darüber, dass Sie eben gar nichts sagen, dann kann der Verfahrensbeistand im Verfahren auch nicht behaupten, Sie hätten irgendwas gesagt.

Nun zu den Nachteilen dieses Verhalten: Das Jugendamt wünscht die ausdrückliche Kooperation aller SGB VIIII – Betroffenen. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass der Verfahrensbeistand Ihnen mit einer Beschwerde beim Jugendamt droht. Sie werden es nicht ändern können. Wenn das Jugendamt meckert, erklären Sie lapidar, der verfahrensbeistand konnte sich nicht mit einer Bestallungsurkunde oder einem Ausweis ähnlich einem Gerichtsvollziehers / Insolvenzverwalters ausweisen. Der Verfahrensbeistand unterläge nicht einmal der Schweigepflicht. In der Regel geben sie dann Ruhe.

 

Verfahrensbeistand im Kinderzimmer

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche führen und eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst. DU darfst da nicht mitreden, egal ob Du 2 , 6, 10, 14 oder 16 Jahre alt bist. Deine Eltern dürfen auch nicht mitreden.

Er schreibt das nieder, was er über Dich von Deinen Eltern gehört hat, was er von anderen über Dich und Deine Eltern gehört hat, was andere über Dich und Deine Eltern denken.

Und jetzt bist Du dran. Jetzt will er von Dir wissen, was Du willst, was Du über Deine Eltern, Oma, Opa denkst. Möchtest Du lieber da bleiben, wo Du jetzt lebst oder möchtest Du zum anderen Elternteil umziehen, ihn öfter sehen? Warum willst Du das? Stimmt es, dass Du oft Stubenarrest hast? Stimmt es, dass Mama/Papa Dich gehauen hat? Stimmt es, dass Mama/Papa so viel arbeiten muss? Wer kocht dann das Mittagessen?

„Mama/Papa disst mich, wenn ich über Papa/Mama rede, dann bekomme ich Stubenarrest und muss alleine zu Hause bleiben. Wenn ich von der Schule nach Hause komme, finde ich schon was zu essen.“ und weiter “ Als ich noch bei Papa/Mama (anderer Elternteil) gewohnt habe, hatte ich Freunde und sie/er hat sich um mich gekümmert“

Hinweis: Dem Gericht ist es im §163a untersagt, einen Minderjährigen als Beteiligten oder Zeugen zu vernehmen. Doch der Verfahrensbeistand gehört nicht zum Gericht.

Du als Kind und Deine Eltern werden es nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreiben wird, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind während des Umgangs und auch sonst so beeinflusst, dass es lieber beim anderen Elternteil leben möchte und deshalb auch Geschichten erfindet.

Du als Kind wirst es auch nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreibt, dass Du (4 Jahre oder 8 Jahre) viel lieber bei dem anderen Elternteil wohnen möchtest. Du als Kind bedankst Dich schonmal, dass Du jetzt die Hölle auf Erden erlebst, weil der betreuende Elternteil damit überhaupt nicht umgehen kann. Aber der Verfahrensbeistand empfiehlt, dass Du da bleiben sollst, weil die Kontinuität zu bevorzugen sei.

Um das alles zu verhindern, müsste der betreuende Elternteil und vielleicht der andere Elternteil die Einvernahme des Kindes durch den Verfahrensbeistand untersagen. Das Gericht wird diese Haltung missbilligen und zum Nachteil auslegen – man wäre nicht kooperativ.

Als Eltern schützt man das Kind davor, sich für den einen oder anderen Elternteil zu positionieren und irgendetwas gesagt zu haben (wie es der Verfahrensbeistand verstanden haben will). Das ist legitim. Der Gesetzgeber hat diese Zwangseinvernahme nicht vorgesehen, deshalb muss man diese nicht zulassen.

Dieser Kommentar mit den vielen Zeilen wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber im §158b FamFG geschrieben hätte, die Übermittlung personenbezogener Daten seien nicht Bestandteil der Stellungnahme, es gelte die Vertraulichkeit des Wortes.

Der Verfahrensbeistand §158 FamFG – was Sie wissen sollen