Abgrenzung Kindeswohlgefährdung

Der Begriff ist von den Juristen und Sozialpädagogen geprägt worden. Nur diese beiden Disziplinen entscheiden darüber.
Im allgemeinen Sozialrecht und Sozialwissenschaften kommt Kindeswohl nicht vor.
Sozialpädagogik ist ein Teilgebiet der Pädagogik, das sich mit der Erziehung des Einzelnen zur Gemeinschaft und zu sozialer Verantwortung außerhalb der Familie und der Schule befasst (Duden).
Sie wurde früherer an Fachhochschulen mit Abschluss Diplom gelehrt. Heute ist die Sozialpädagogin im Aufbaustudium Soziale Arbeit mit dem Abschluss Bachelor (Bachelor of Arts) angesiedelt.
Der Master of Arts (M.A.) enthält die Qualifizierung nicht.
Die (Fern-) Studiengänge werden überwiegend von privaten und kirchlichen Schulen angeboten. Die (Fach-)Hochschulreife ist in der Regel nicht notwendig.

Das staatliche Erziehungsziel, und damit Maßstab, ist in SGB VIII §1 Abs. 1 als Recht des Kindes festgeschrieben:
"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit."
Das weit gefasste Erziehungsziel lässt deutlich die Vielfalt und Unterschiedlichkeit erkennen. Gemeinschaftsfähig ist auch ein Bündnis90/Die Grünen Außenminister der als Putztruppe Bestandteil der Ausschreitungen in den 70ern war und bei Auseinandersetzungen mit der Polizei "kräftig zugelangt" hat. Eigenständig und gemeinschaftsfähig auch deshalb, weil er eine abgeschlossene Schulbildung hatte. Dies ist das Minimalziel der Erziehung weil es als ausgeschlossen gilt, dass dem jungen Menschen die Berufswelt ohne Schulabschluss, und damit die eigenständige legale Geldbeschaffung, offen steht.

Ob die Eltern "erziehungsfähig" sind lässt sich nicht wirklich feststellen, weil es an einem normierten Wertekatalog fehlt. Die Verwendung des Begriffs ist unseriös.
Die UN Kinderrechtekonvention (UN-KRK) schreibt einige Rechte des Kindes fest, so z.B. das Recht auf physische und psychische Gesundheit und ein Recht auf ein Leben ohne Drogen und Psychopharmaka.

Der Begriff "Kindeswohl" erfüllt im wesentlichen den Zweck der Legitimation des staatlichen Eingriffs und einem Maßstab bei gerichtlichen Verfahren.
In gerichtlichen Verfahren ist, so der Wunsch des Gesetzgebers, gegen die Rechte des Kindes aus der UN-KRK abzuprüfen.

Die Sozialpädagogik hat einen eigenen Orientierungskatalog in einer eigenen Sprache bzw. Bewertungsnorm erstellt der entweder innerhalb eines Landkreises angepasst wird oder von den Hauptämter für Erziehung der Länder als Muster zur Verfügung gestellt wird.
Die Sprache der Sozialpädagogik kann dem Außenstehenden (also auch einer Richterin) ein falsches Bild vermitteln. So wird eine der Körpergröße entsprechende Kleidung als ausreichend bezeichnet, Der Begriff "Ausreichend" wird im allgemeinen mit der Schulnote 4 (6-4 von 15 Punkten) in Verbindung gebracht und würde den Anforderungen gerade noch entsprechen. Tatsächlich gibt es in dem Bewertungssystem keine bessere "Note" als die Note 4.

Jede Meldung (Tatsachenbehauptung) die beim Jugendamt eingeht wird, so will es der Gesetzgeber, zunächst bewertet ob sie im Orientierungskatalog dem Wesen nach erfasst ist. Meint eine Mitarbeiterin einer Einrichtung (Kindergarten, Schule) dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wendet sie sich zunächst an die "Fachkraft für Kindeswohlgefährdung".

Die Meldung einer Kindeswohlgefährung auf dreierlei Weise behandelt werden:
Eine Meldung geht beim Jugendamt ein: Von irgendwem (auch anonym), einer Fachkraft für Kindeswohlgefährdung, Angehörigen, Polizei, Gericht. Ein gerichtliches Verfahren BGB §1666 ff wird zunächst nicht eröffnet.
Jemand meldet bei Gericht als Antragsberechtigte(r) eine Kindeswohlgefährdung. Diese Meldung wird dem Jugendamt übermittelt. Ein Verfahren wird automatisch eröffnet.
In beiden Fällen, sofern es die Auslegung des Orientierungskataloges hergibt, ermittelt das Jugendamt in eigenem Ermessen, also ohne Leitung durch ein Gericht. Die Eltern(teile) erleben eine Bedrohungslage.

Als dritte Möglichkeit ist die missbräuchliche (Denunzierung) oder die auf Tatsachen basierte Behauptung während des "Kampfes ums Kind" im Rahmen von Sorgerecht, Umgang oder gemeinsame elterliche Sorge. Klassisch wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauch, der Drogenkonsum oder Alkoholabusus, die psychische Erkrankung oder psychischer Missbrauch als Waffe gegen den anderen Elternteil verwendet.  Entgegen der Verfahrensordnung - wer behauptet muss bei Bestreiten den Beweis erbringen - , verlässt auch die Denunzierung die Nichtöffenlichkeit des Gerichtssaals und wird dem Jugendamt übermittelt. Rest siehe oben.

Im Unterschied zum Verfahren der Kindeswohlgefährdung klären die "normalen" familiengerichtlichen Verfahren, ob zu erwarten ist, dass die gerichtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Eine Kindeswohlgefährdung steht (zunächst) nicht im Raum. Bei der Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt als Antragstellerin beteiligt, bei widerstreitenden Eltern entsprechend FamFG §162 Abs. 2 ist es ebenso beteiligt.
Bei "normalen" Verfahren ist das Jugendamt nicht beteiligt (FamFG §7 Abs. 6 mit §162 Abs. 1).  Es hat dann den Eltern die Unterstützungsmöglichkeiten zu eröffnen (SGB VIII §17 Abs. 3) und auf Verlangen der Eltern eine Beratung / Unterstützung zur einvernehmlichen Lösung zu erbringen (SGB VIII §17 Abs. 2.). Über den Vollzug der Vorstellung des Leistungskataloges und die weitergehende Beratung berichtet das Jugendamt dem Gericht möglichst frühzeitig. Eine inhaltliche Mitteilung oder Stellungnahme sieht der Aufgabenkatalog des Jugendamtes im SGB VIII oder sonstwo nicht vor.

Beide Verfahren sind dem Wesen nach dem Zivilrecht zuzuordnen. also wer behauptet muss beweisen. Wird der Beweis (Tatsache) nicht erbracht, gilt die Behauptung als nicht vorgetragen.
Die Amtsermittlung durch das Gericht endet dann, wenn Grundrechte der Betroffenen verletzt werden. Wird das Ergebnis einer nicht formalen Ermittlung bestritten muss das Gericht eine förmliche Beweiseaufnahme durchführen (z.B. durch Zeugeneinvernahme der Mitteilerin). Ist das Jugendamt nicht Antragstellerin dient eine Beteiligung nur dazu, um den Bedarf an Unterstützung präziser zu erfassen und maßgeschneidert anzubieten