Besseres Verständnis der kindschaftsrechtlichen Praxis Ergebnis

Faults in FamFG-Verfahren

Bei Anregung / Antrag durch einen Elternteil: Umgangs- u. Sorgerecht

Das  Gericht und das Jugendamt

  • Das Gericht schickt alle Korrespondenz, Anträge, Gegendarstellungen und Glaubhaftmachungen an das Jugendamt, informiert die Eltern nicht.
  • Das Gericht führt das Jugendamt unter „sonstige Beteiligte“ oder „Beteiligte“
  • Das Gericht fordert das Jugendamt zu einer Stellungnahme auf
  • Das Gericht prüft nicht auf Zulässigkeit und nimmt alles vom Jugendamt zu den Akten
  • Das Gericht ordnet keine förmliche Beweisaufnahme trotz ausdrücklichem Bestreiten an (Zeugeneinvernahme)

Das Gericht und der Verfahrensbeistand

  • Das Gericht unterlässt die Prüfung, ob keiner der beiden Elternteile in der Lage ist, die Rechte und Grundrechte des Kindes zu vertreten.
  • Das Gericht unterbindet die transparente Prüfung des VB auf Geeignetheit, also warum gerade diese bestellt wird.
  • Das Gericht überträgt keine nachvollziehbare Aufgabe an den Verfahrensbeistand, was Aufschluss über die Begründung (Notwendigkeit) geben könnte.
  • Das Gericht bestellt den Verfahrensbeistand ohne Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
  • Die Bestellung enthält die zusätzliche Leistung, Gespräche mit den Eltern und nahen Bezugspersonen zu sprechen, ohne diese konkret zu benennen und dies zu begründen.

 

 

Das Gericht und die Advokata

  • Sie unterlässt die Akteneinsicht bei Verfahrenseröffnung und Eingang Schreiben Jugendamt.
  • Sie rügt nicht das Ausreichen der Antragsschrift / der Korrespondenz
  • Sie rügt nicht die Präsenz des Jugendamtes im Gerichtssaal
  • Sie bestreitet den Vortrag / Antrag der Gegenseite nicht
  • Sie bestreitet den Vortrag des Jugendamtes nicht
  • Sie rügt nicht die Unzulässigkeit des Vortrages / Stellungnahme des Jugendamtes
  • Sie fordert keine förmliche Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) der Gegenseite
  • Sie unterlässt eine Unterlassungsaufforderung an das Jugendamt, persönlich Daten und Informationen über das gemeinsame Kind und die eigene Person an das Gericht auszureichen und Daten und Informationen bei Dritten zu erheben.
  • Sie unterlässt Klage (VWG) wenn Jugendamt Gesagtes von Dritten in das Verfahren trägt
  • Sie unterlässt die Datenschutzauskunft.

Das Jugendamt bis zum ersten Termin:

  • Das Jugendamt lädt zu einem Gespräch ein
    (SGB VIII §17 Abs. 3)
  • möchte in der Wohnung ein Gespräch führen
  • möchte eine Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Gericht
  • möchte eine Schweigepflichtentbindung des/der Kindergarten/Schule/Ärzte etc.
  • schreibt an das Gericht inhaltliche Nachricht, gibt Gehörtes wieder (auch das was die Eltern gesagt haben!),
  • bewertet Erziehungsleistung, soziales Umfeld etc. gibt Entscheidungsempfehlung aus "fachlicher Sicht".
  • (will) an Gerichtsterminen teilnehmen

Der Verfahrensbeistand und das Gericht

  • Der VB offenbart das gesprochene Wort des Kindes.
  • Der VB beschreibt das Kinderzimmer, Wohnung und Umfeld des Elternhauses und bewertet dies.
  • Der VB gibt das gesprochene Wort der Eltern und Dritter in Stellungnahmen oder Vortrag wieder und/oder bewertet dieses.
  • Der VB ermittelt vermeintliche Tatsachen und trägt diese dem Gericht vor.
  • Der Verfahrensbeistand verfasst Stellungnahmen zu Schriftsätzen anderer, die nicht die Verfahrensführung betreffen.
  • Der Verfahrensbeistand informiert niemanden, dass er das Gesagte an das Gericht weitergibt.
  • Der Verfahrensbeistand spricht nicht mit dem Kind.
  • Der Verfahrensbeistand bleibt den Anhörungen und den Kindesanhörungen fern.
  • Der Verfahrensbeistand trägt den vermeintlichen Willen des Kindes vor.

Die Advokata und der Verfahrensbeistand

  • Sie bestreitet das Vorgetragene sachlich nicht
  • Sie bestreitet die Zulässigkeit nicht
  • Sie unterlässt eine Unterlassungsaufforderung
  • Sie unterlässt eine Datenschutzauskunft

Major Faults

  • Die Advokata klärt nicht über die Möglichkeit einer Schweigeverpflichtung (Willenserklärung) auf. Dabei wird den Gesprächspartnern und sonstigen Dritten und Vierten aktiv die Weitergabe persönlicher Daten zur eigenen Person und der Person des Kindes untersagt, egal aus welcher Quelle.
  • Die Advokata beantwortet Schriftsätze / Vorträge mit inhaltlichen Gegendarstellungen und gibt dadurch Daten aus dem persönlichen Umfeld preis.
  • Die Advokata rät zur Kooperation und nicht zur Datensparsamkeit
  • Die Advokata rät zur Teilnahme an einem „Gutachten“.
  • Die Advokata rät zu "begleitetem Umgang" als Zeichen "des guten Willens"

Basics:

  • Grundlage einer staatlichen Entscheidung müssen Tatsachen sein (Fischer, vor StGB §153, Aussagedelikte)
  • Mit Einhaltungen der Verfahrensordnungen und Gesetze ist am ehesten mit einer zutreffenden staatlichen Entscheidung zu rechnen.
  • Grundrecht des Kindes ist die informationelle Selbstbestimmung, dieses Grundrecht ist nicht disponierbar, also auf jemanden anderen übertragbar.
  • Verfahren ist der freiwilligen zivilen Gerichtsbarkeit zugeordnet -  wer behauptet muss bei Bestreiten Beweise erbringen. Eine subjektive Beweislast ist nicht vorgesehen (keine Beweislastumkehr)
  • Das Kind wird NUR von den Eltern vertreten.
  • Das Kind hat ein Recht auf ein rechtstaatliches Verfahren, ist es unmündig, färbt dieses Recht auf die Eltern ab.
  • Aufgaben und Befugnisse sind in den für die Organisation zuständigen Gesetze verankert. Jugendamt= SGB VIII mit SGB X, Gutachter=Standes-/Berufsrecht. Das FamFG ist kein Gesetz zur Vergabe von Aufgaben und Befugnisse an natürliche Personen wie Verfahrensbeistand etc.
  • Es gibt keine Rechtsbeziehung zwischen Jugendamt und Justiz. Das Gericht verfügt nicht über das Jugendamt. Das Jugendamt schuldet der Justiz keine Leistung.
  • Kindeswohlgefährdung scheidet aus, wenn SGB VIII §1 (1) nicht mit Tatsachen belegt in Frage gestellt werden kann.
  • Es gibt keinen normierten Wertekatalog zur Erziehungsfähigkeit.
  • Kein Kind hat das Recht auf eine glückliche Kindheit, es teilt das Los der Eltern.

 

gg 5/2021