Mitwirkung SGB VIII §50

bei Trennung und Scheidung

Die Mitwirkung gehört zu den "Anderen Aufgaben" des Jugendamtes.
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Jugendamt wird dadurch nicht berührt.
Zwischen Gericht und Jugendamt gibt es kein Rechtsverhältnis.
Die Mitwirkung ist kein Ermächtigungsgesetz...

Das Jugendamt erhält vom Gericht die Mitteilung, dass eine Scheidung mit Kindesbeteiligung oder eine Kindschaftssache (Trennung und Scheidung, gemeinschaftliche Sorge) anhängig gemacht wurde. Die Aufgabe des Jugendamtes ist in SGB VIII §17 (3) festgelegt:

Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

Zwar fehlt es dem Familiengericht an der entsprechenden Befugnis, diese Mitteilung zu versenden, das Jugendamt darf jedoch die empfangenen Daten zu dem Zweck verwenden, der im Gesetz steht und muss die Aufgabe erledigen.
Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Eltern über das Beratungs- und Unterstützungsangebot aufgeklärt werden (Fürsorge des Staates).

Nach Abschluss der Aufklärung berichtet das Jugendamt über den Vollzug der Aufklärung und, sofern eine Beratung zur Streitbeilegung beansprucht wurde, ob die Beratung beendet ist oder noch anhält. Dies ist in SGB VIII §50 Abs.2 Satz 2.

In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 FamFG .... über den Stand des Beratungsprozesses.

Das Gericht muss diese Information einholen um sicherzugehen, dass die Eltern aufgeklärt wurde und um ggf. einen Beratungsprozess zur Lösungserarbeitung nicht zu unterbrechen.
Die Information kann völlig legal im Rahmen des FamFG §162 Abs. 1 in das Verfahren eingebracht werden:

Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Die Stellung des Jugendamtes im Verfahren der Eltern sind mit Einführung des FamFG etwas klarer geregelt worden. Während die Eltern und Kinder "beteiligt" sind, regelt FamFG § 7 Abs. 6 folgendes:

Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, .... wird dadurch nicht Beteiligter.

Das Verfahren ist grundsätzlich nur das Verfahren der Eltern und Kinder. Dabei vertreten die Eltern ihre Kinder.
Nur die stehen vor Gericht und haben das Recht für ihre Ansichten zu streiten. Alle anderen haben stets eine übertragene Aufgabe im Rahmen der Befugnisse zu erledigen.

Die Aufgabe des Jugendamtes als kommunale Jugendhilfe ist die Unterstützung der Eltern und Kinder. Diese haben einen Anspruch darauf, der sich in SGB VIII §1 findet:

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(3) 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
Das Jugendamt muss alles unterlassen, was die Einlösung des Rechts (Anspruch) des Kindes und der Eltern auf staatliche Unterstützung unmöglich macht.

Grundsätzlich sind die Verfahren im Rahmen des Sorgerechts und Teile davon, z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht BGB 1671ff , Umgangsrecht BGB §1684 Verfahren der Kinder und Eltern.
Möchte sich das Jugendamt am Verfahren beteiligen, bedarf es einem Antrages im Sinne des FamFG §162 (2). Es bleibt jedoch trotzdem das Verfahren der Eltern und so dient die Beteiligung nur dazu, das Unterstützungsangebot präziser anbieten zu können.

Die Mitwirkung und die Beteiligung auf Antrag ist kein Verwaltungsakt. Ein Anspruch der Eltern auf Akteneinsicht beim Jugendamt gibt es nicht.

Nun kann es vorkommen, dass das Gericht den Eltern im Rahmen der Güteverhandlung oder der streitigen Auseinandersetzung die Inanspruchnahme einer Leistung der Jugendhilfe angetragen wird oder zur "Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung" auch auferlegt wurde. Auf das Erbringen der Leistung haben die Eltern und Kinder einen Anspruch. Dies ist in SGB VIII §50 Abs. 1 Satz 1 geregelt:

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.

Jede Leistung (Maßnahme) die vom Jugendamt den Eltern und Kindern erbracht wird, ist von den Eltern oder Kindern zu beantragen. Die formlose Inanspruchnahme ist bereits ein genehmigter Antrag (Verwaltungsakt).
Die Inanspruchnahme unterfällt nicht der "anderen Aufgabe" und somit nicht der Mitwirkung / Beteiligung, sondern ist eine originäre Leistung zur Hilfe zur Erziehung. Die Leistung kann (wird) während des Verfahrens in Anspruch genommen, hat jedoch nichts  mit dem Gericht oder Verfahren der Eltern zu tun.  Der Inhalt der Gespräche unterfällt der Schweigepflicht aus D-StGB §203 "Verletzungen von Privatgeheimnissen".

Der Gesetzgeber hat die Verfahrensordnungen  und Aufgabenverteilungen entwickelt, weil er der Meinung ist, dass so die Persönlichkeitsrechte der Eltern und Kinder und zudem das Recht auf Erziehung gewahrt bleiben und am ehesten eine zutreffende Entscheidung der staatlichen Gerichte zu erwarten ist.

Andersmeinung:
Jugendämter, Gerichte und andere definieren ihren Aufgabe abseits der Verfahrensordung FamFG, SGB VIII und  Berufsordnungen etwas sehr anders.
Sie bilden ohne Wissen der Eltern Kooperationen zwischen Jugendamt, Verfahrensbeistand, Umgangspfleger, Gerichte und Rechtsanwälte und entwickeln sogenannte Modelle.

Notwendige Fachgebiete innerhalb des Verfahrens:

  • Familienrecht, Fachanwalt für Familienrecht
  • Datenschutzrecht, auch als IGeL - Leistung zum Fachanwalt für Familienrecht

Zur Wahrung der rechtlichen Interessen und Schadensersatz:

  • Datenschutz
  • Verwaltungsrecht
  • Strafrecht
  • Sozialrecht

Zum Schutz vor Verstößen gegen Datenschutzgrundverordnung:

  • Datenschutzbeauftragter für private Bereiche (auf Zeit)