Die Verfahrensordnung FamFG sieht unter Mitwirkung die Anhörung des Jugendamtes vor: §162 Abs. 1 FamFG. Wer anzuhören ist, ist nicht beteiligt: §7 Abs.6 FamFG – Beim Streit der Eltern sollte damit alles geschrieben sein – denkt man. Der Richter übersendet die Antragsschrift ohne Wissen der Eltern an das Jugendamt und bittet um Stellungnahme. Warum? Zu was soll das Jugendamt Stellung beziehen?
Liest man nun die Kommentarliteratur, Leitfäden und Handlungsempfehlungen für die Jugendämter wird zunächst das Kinderschutzverfahren mit dem streitigen Verfahren der Eltern gleichgesetzt. Danach wird die Zuarbeit (Informationsbeschaffung) für das Gericht als Aufgabe definiert (Familiengerichtshilfe). Das schafft die geltende Rechtsordnung ab, denn diese Aufgabe kennt das Gesetz seit dem letzten Jahrtausend nicht mehr. Es handelt sich also um eine inoffizielle Informationsbeschaffung.
Es stört die Beziehung zwischen Bürger und Kommune (Staat).
Die Eltern und Kinder erwarten Verschwiegenheit und Unterstützung vom Jugendamt.
Sie erwarten keine Stellungnahme von völlig fremden Leuten über ihre familiären Verhältnisse, Berichte über etwas, was andere über sie gesagt haben sollen.
Die Eltern wollen nicht, dass diese Leute ihr Verfahren kapern und Teil des Entscheidungsprozesses werden. Sie empfinden dies als impertinent und als Angriff auf ihre Integrität.
Alles, was diese Leute in das Verfahren tragen, ist Hörensagen oder basiert darauf.
Es wird nicht besser, wenn man es als legal bezeichnet oder beschreibt „das Familiengericht erwartet dies“. Sei dem tatsächlich so, zeugt es vor einer Respektlosigkeit der Gerichte gegenüber den Mitarbeitenden in den Jugendämtern und deren eigentlichen Arbeit. Sozialpädagogik ist ein Teilbereich der Pädagogik ausserhalb von Schule und Familie – also völlig systemfremd. Ist das Vertrauen in diese Institution zerstört wird Hilfe immer zu spät oder gar nicht ankommen.
Es geht anders.
Schicken Sie die Gerichtsakten an das Gericht zurück, man sei nicht beteiligt. Sozialdaten (Personenbezogene Daten) habe man selbst zu erheben. Über den Stand des Beratungsprozesses werde man das Gericht in dem Termin nach §155 Absatz 2 FamFG oder schriftlich informieren. Man bittet um die Beachtung der Aussagebefugnis nach §50 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII.