Mitwirkung Jugendamt SGB VIII §50 Kommentar

Andermeinung

Die Mitwirkung des Jugendamtes wird oft als Ermächtigungsgesetz verstanden und abseits der Verfahrensordnung nahezu beliebig ausgedeutet.
Dies geschieht so lange, bis Hilfe nicht mehr ankommen kann.

Die Beurteilung, ob die Mitwirkung im Streit der Eltern rechtlich korrekt ausgeführt wird, beurteilen Juristen außerhalb des Verfahrens der Eltern.
Das Familiengericht hat auf die Arbeit der kommunalen Jugendhilfe keinen Einfluss. Um die rechtliche Beurteilung müssen sich die Eltern selbst kümmern.

Das Jugendamt ist nicht am Verfahren der Eltern beteiligt, deshalb  kann auch Gesagtes nicht förmlich bestritten werden und das Jugendamt zum Beweis gezwungen werden.
Was bleibt ist ein Bild im Kopf der Richterin nach dem Vortrag oder Bericht des Jugendamtes nebst Empfehlung und gelegentlich schriftliche Stellungnahmen.

Das Jugendamt formuliert seine Aufgabe in der Mitwirkung wie folgt:

Gesagtes von Dritten und der Eltern wird dem Gericht vorgetragen damit dies entscheiden kann, welche Tatsachen es ermitteln möchte.
Wendland/Rumschöttl in VWG München MK18K 10.1647

Die Arbeitshilfe Beratungs- und Mitwirkungsaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext von Trennung und Scheidung nach §§ 17, 18, 50 SGB VIII des Landesjugendamtes Bayern (Auszugsweise):

-Die Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt sollte für beide Seiten verbindlich, nach Möglichkeit schriftlich, vereinbart... werden
-Im allgemeinen soll der fachliche Bericht schriftlich erstellt werden, um zum einen den Austausch möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen verbindlich,
nachvollziehbar und fachlich fundiert zu gewährleisten, zum anderen jedoch auch, um die Sicherung des rechtlichen Gehörs zu dokumentieren.
-Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts sind grundsätzlich der Bericht des Jugendamts und die mündliche Anhörung der Beteiligten
- Beschlüsse des Familiengerichts, Sachverständigengutachten sowie auch Anwaltsschreiben die neue Aspekte  liefern, werden nach richterlicher Prüfung ... umgehend dem Jugendamt mitgeteilt.

Der Kooperationsleitfaden "Münchner Modell"  am Amtsgericht München beginnt mit:

1. Der Antrag soll im Wesentlichen die eigene Position darstellen; herabsetzende Äußerungen über den anderen Elternteil unterbleiben.
2. Der Antrag wird dem anderen Elternteil zusammen mit der Terminsladung zugestellt; das Jugendamt erhält Abschrift per Fax.

Referentin des Verein ISUV München (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht)  Frau Martina Gartenhof Stadtjugendamt München am 11.09.2019 Gasteig München zur Mitwirkung des Jugendamt :

Das Jugendamt verfasst möglichst schnell einen Bericht an das Gericht.
Auf Nachfrage: §50 SGB VIII ist Befugnis- und Aufgabennorm

Der Gesetzgeber zur Mitwirkung im Unterschied zu Beteiligung:

Für das Jugendamt in allen Kindschaftssachen ausnahmslos die Stellung als Verfahrensbeteiligter vorzusehen, würde die Verfahren schwerfälliger machen und einen unnötigen Arbeitsaufwand für Gerichte und Jugendämter bedeuten. Bundesdrucksache 16/6308 Seite 241

Der Gesetzgeber zur Aufgabe des Jugendamtes bei der Mitwirkung:

Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen

Eine Maßnahme ist eine Leistung die auf Antrag der Eltern erbracht wird oder eine Auflage des Gerichtes, eine Leistung in Anspruch nehmen zu müssen.

Im SGB VIII gibt es keinen Hinweis auf eine Aufgabe des Jugendamtes, bei Kindschaftssachen Gehörtes oder sonstwas in einem  Verfahren der Eltern einzubringen, einen Bericht an das Gericht zu senden oder gar an der Entscheidungsfindung des Gerichts mitzuwirken.

Im FamFG oder sonstwo gibt es keinen einen Hinweis darauf, das jemand am Verfahren der Eltern nicht Beteiligte und nicht Partei über Tatsachen und Gehörtes berichten darf oder seine (fachliche) Meinung äußern darf oder muss. Sofern das FamFG ein Rederecht/Mitteilungsrecht oder eine Beteiligung vorsieht, dann nur insoweit es die Aufgabe der Institution betrifft (Fallkonstellation SGB VIII §50 Abs. 1 Punkt 2-5.).

Offensichtlich gibt es eine Bestrebung, abseits der Verfahrensordnungen und Gesetze durch Leitfäden und Arbeitshilfen, den Sozialpädagogen oder "BA Soziale Arbeit" zu Handlungen anzuhalten, die in die Familien wirken und die Eltern und Kinder danach damit zurechtkommen müssen..

Prozessual können sich die Eltern nicht wirksam wehren.

Lässt man den Gedanken für einen Moment zu, es wäre zulässig, dass die Sozialpädagogin oder MA soziale Arbeit einen Bericht (mit/ohne Handlungsempfehlung) in das Verfahren der Eltern einbringen und aktiv im Verfahren der Eltern wirken, dann muss man erforschen ob dies dem Verfahren gut tut, eine auf Tatsachen gründende staatliche Entscheidung herbeizuführen bei der zu erwarten ist, das es dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

- Die Sozialpädagogin (BA soziale Arbeit mit Zusatzausbildung) ist per Definition in Erziehung außerhalb der Schule (zuständig Kultusministerium) und außerhalb der Familie (zuständig Eltern) ausgebildet.
- Das "Pflicht-" Beratungsgespräch SGB VIII §17(3) dauert ca. 2 Stunden. Die Eltern erzählen 1. um maßgeschneiderte Unterstützung angeboten zu bekommen 2. um das Verfahren zu gewinnen
- Den Eltern wird eine Schweigepflichtentbindung vorgelegt, sonst könne keine Mitwirkung stattfinden, bei Weigerung wäre man unkooperativ.
- Der Bericht enthält das Gesagte das wahr oder unwahr ist (Ziel der Eltern ist das Verfahren zu gewinnen). Starke Behauptungen sind stärker als jeder Beweis.
- Der Bericht an das Gericht bezieht sich demnach auf das Gesagte der Eltern aus dem Blickwinkel der eigenen Lebenserfahrung in der Familie und Gefühlslage der Sozialpädagogin.
- Der Bericht kann nicht neutral gestaltet werden, eine Positionierung, auch unter- oder niederschwellig, ist unvermeidbar.
- Der Bericht wird an das Gericht in das Verfahren der Eltern eingebracht ohne den Eltern vorher den Inhalt zu eröffnen und zu erläutern.
- Die Eltern erhalten zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht beim Jugendamt über sich oder die Kinder, auch nicht nach Abschluss des Verfahrens.

Der Bericht erzeugt bei allen Lesern im Verfahren ein Bild. Dies ist unvermeidbar. Anfangs wissen die Eltern nicht, dass es eine Zusammenarbeit und Kooperation zwischen Gericht und Jugendamt gibt.
Wie wahrscheinlich ist es, dass eine Richterin innerhalb einer Zusammenarbeit dem Kooperationspartner öffentlich (vor den Eltern und AnwältInnen) widerspricht? Kann es den wissenschaftlichen Widerstreit zwischen zwei öffentlichen, mächtigen Stellen geben, wenn es nur um eine Sache geht, die sie nicht betrifft, also die Eltern mit den Kindern?

Qualitativ überzeugt der Bericht auch nicht. Keiner ist in der Lage ohne umfangreiche Befassung mit der Familiendynamik, dem nötigen Feingefühl, Lebenserfahrung, der passenden Ausbildung in der Erziehung innerhalb der Familie und einem enormen Zeitaufwand ein zutreffendes Bild der Familie und den Chancen für die Kinder zu zeichnen. Das Ergebnis ist zufällig, bestenfalls wahrscheinlich. Die Folgen tragen die Kinder und die Eltern.

Das Gesagte der Eltern enthält zudem intime/private Geheimnisse der anderen. Sie wurden der Sozialpädagogin auch auch so gekennzeichnet oder die Eigenschaft war offensichtlich. Völlig hemmungslos wird dies niedergeschrieben. (Beispiel: Eine Krankheit des anderen Elternteils welche dieser nicht offenbart hat)

Das Gesagte der Dritten und der Eltern wirkt im Verfahren der Eltern und kann nicht formal bestritten werden. Was die Richterin ermitteln will oder als Verdacht oder Vermutung als "Beweis" wertet, bleibt ihr überlassen (Freie Beweiswürdigung). Die Eltern habe im eigenen Verfahren viele Sachen bewusst nicht eingebracht, weil sie es nicht beweisen können, weil sie den Streit nicht verschärfen wollen oder weil sie nicht erheblich sind (scheinen).

Die Sozialpädagogin oder MA soziale Arbeit, zuständig für Erziehung außerhalb von Schule und Familie, erhält die ganze Zeit Abschriften der Parteischreiben und auch das 100 und mehrseitige "Gutachten" der beauftragten Sachverständigen. Sie wird weder der Machart noch dem Ergebnis widersprechen, weil es eine Sachverständige ist, die der Kooperationspartner ausgesucht hat. Und in der Regel entspricht das Ergebnis der Einschätzung des Berichts.

Das Verfahren bläht sich auf. Der Landrat kommt zur Sozialpädagogin und raunzt was davon, er solle eine Unterlassungserklärung unterschreiben, es dürfte nicht dies oder jenes behauptet und verbreitet werden.
Die Gerichtsakte, und damit auch die Akte der Sozialpädagogin, umfasst weit mehr als 450 Seiten.

Der Moment des Zulassens ist vorbei, die Aktenberge des beschriebenen Szenarios verschwinden und die Sozialpädagogin kümmert sich um ein kleines Mädchen in Thalmässing dass seit zwei Tagen nicht im Hort war und die Eltern nicht ans Telefon gehen. Die Familienpflegerin hat auch schon angerufen dass sie sich Sorgen macht. Das Kind hieß Sarah. Sie wurde 3 Jahre alt. Die Sozialpädagogin kam zu spät.

Der Gesetzgeber hat in Verfahren, in welchen es um die Entscheidung geht, ob der Antrag eines Elternteils so begründet ist dass zu erwarten ist, dass es dem Wohl des Kindes am Besten dient, eben nicht vorgesehen, dass ein Amt bewertet und im Streit der Eltern mitmischt. In all diesen Verfahren geht es nicht um Kindeswohlgefährdung. Beide Eltern können das Kind zu einem eigenständigen und gemeinschaftsfähigen jungen Menschen erziehen.

Mit stetiger Wiederholung "das Jugendamt hat ja auch gesagt" geht völlig unter, dass der Vorwurf schon längst bestritten ist und niemand einen Beweis vorgelegt hat. Das Jugendamt selbst wurde zum Beweis. Es kann nicht mehr davon die Rede sein, dass der Beschluss auf Tatsachen beruht. Im Kopf der Richterin haben sich längst die Bilder des Vaters als psychotischen Borderliners oder der narzistischen Mutter eingebrannt -weil ein Therapeut der Kinder dies dem Jugendamt gesagt hat es wäre nicht auszuschließen - das hat ja das Jugendamt vorgetragen. In der Regel wird das Kind dann bei dem "gesunden" Elternteil untergebracht. Es gibt aber auch Gegenden wo das Kind zu dem "kranken" Elternteil kommt. Auffällig ist Nürnberg / Roth / Schwabach.

Eltern und Kinder die dies alles erlebt haben, gehen nicht mehr zum Jugendamt, nicht in bitterster Not.

Die alleinstehende Mutter hat Angst, dass ihr Kind demnächst im Heim aufwächst weil jemand gesagt haben soll, sie sei erziehungsunfähig. Sie weiß genau, wie das Jugendamt arbeitet denn sie hat dies im "Kampf ums Kind" bereits ausgenutzt und ist nicht blöd, hat Abitur und eine Ingenieurswissenschaft studiert.
Das Kind geht dort auch nicht mehr hin. Alles was es im Vertrauen den Erwachsen erzählt hat, ist im Gerichtssaal breitgetreten worden. Letztlich war es ja der Wunsch des damals 6 jährigen Kindes, so steht es geschrieben. Der Vater ist Borderliner, das ist aktenkundig. Scheidet aus.
Dieses Beispiel bedient ein Klischee. Väter haben daraus gelernt und bedienen sich mancher Methoden welche die Mütter eingeführt haben und Vereinigungen wie KOFRA ungeniert verbreiten.
Es funktioniert auch bei den Vätern.

Übrig bleibt Hilfe, die nicht ankommt. Es geht keiner mehr hin.

Auch wenn alles für Rechtens erklärt wird, ist es dann auch noch richtig?
Ist es tatsächlich der Wunsch der Bürger, der gewählten PolitikerInnen und der Funktionäre der Jugendhilfe dass die Familie so abgearbeitet wird?
Sagen Sie "Nein". Werden Sie tätig.

Als KommunalpolitikerIn können Sie sich sofort unglaubwürdig machen.
Sagen Sie einfach: "Das ist nicht so" oder "dafür bin ich nicht zuständig".

Der Bürger ist mittlerweile gut informiert: Der Jugendhilfeausschuss wird aus den Reihen der KommunalpolitikerInnen zusammengestellt und er ist stimmberechtigt.