Rechtsbeziehung

Das Jugendamt ist zunächst eine Verwaltungseinheit und hat mehrere Gesichter.
Jedes dieser Gesichter hat einen Aufgabe und so auch unterschiedliche Rechtsbeziehungen zu den Eltern und Kindern

Die Organisationseinheit Jugendamt ist Teil der Kommunalen Jugendhilfe und ist der Stadtverwaltung oder durch die Gemeinden dem Landratsamt zur Durchführung übertragen worden.
Neben den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten wie wirtschaftliche Hilfe, Sorgerechtsregister, Beurkundungen und Unterhaltsvorschuss, Bearbeitung von Genehmigungen von Betriebserlaubnissen, Überwachen von Einrichtungen (Heim, KiTa) und Pflegschaften liegt der Schwerpunkt auf das Schaffen von Leistungen (Maßnahmen) zur Unterstützung von Eltern in Notlagen, Kindern in Notlagen, erzieherische Hilfe zur Vermeidung von Notlagen, Einsatz und Koordination von Schulsozialpädagogen an Schulen, Anlaufstelle für Minderjährige bei Schwierigkeiten/Unzufriedenheit mit dem Elternhaus.

Das Jugendamt organisiert und wählt  Personal für Aufgaben aus, die Kindern und Eltern bei Schwierigkeiten in der Familie  mit Eheberatung, Erziehungsberatung bei Schwierigkeiten in der Ehe und Familie SGB VIII §17(1) ,  bei Trennung und Scheidung SGB VIII §17(2) und den dazugehörigen Problemfeldern wie Umgang SGB VIII §18 etc. auf deren Wunsch beraten, unterstützen und betreuen.

Auf alle Leistungen haben die Eltern und Kinder einen Anspruch. Es kann deshalb keine Pflicht zur Inanspruchnahme abgeleitet werden.
Ausnahme ist die Auflage eines Gerichtes zur Beseitigung einer Kindeswohlgefährdung BGB § 1666, damit die Eltern in die Lage versetzt werden, ihren Pflichten nachzukommen.
In diesem Fall müssen die Eltern auf das Jugendamt zugehen und Hilfe beantragen oder anderswo gleichwertige Hilfe in Anspruch nehmen und dies dem Gericht nachweisen.

Bei den "anderen Aufgaben" des Jugendamtes z.B. der "SGB VIII § 50 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengerichten" wird der Anspruch der Eltern und Kinder nicht eingeschränkt oder ein Recht der Eltern an den Staat übertragen. Vielmehr wird die Fürsorgepflicht des Staates verdeutlicht, die Kinder durch die Eltern oder vergleichbares zu eigenständigen jungen Erwachsenen zu erziehen, wenn u.a. ein gerichtliches Verfahren anhängig wird. Dabei verpflichtet der Gesetzgeber die Kommune als Aufgabe für Adoptionssachen, Abstammungssachen, Kindschaftssachen (auch Trennung & Scheidung), Gewaltschutzsachen (gegen Kind oder Elternteil) oder Ehewohnungssachen entsprechende Beratungsressourcen  für die Eltern und Kinder vorzuhalten um diese z.B. vor Obdachlosigkeit zu bewahren, den Folgen von Gewalt in der Familie oder übler Nachrede Rechnung zu tragen.
Bei Trennung & Scheidung und Umgang sind deshalb die Leistungsangebote aus SGB III §17 und §18 konsequent vorzuhalten um der Aufgabe gerecht zu werden.

Solange es ein Streit (Verfahren) der Eltern (Kindschaftssachen, Gewaltschutzsachen, Ehewohnungssachen)  ist, wird das Jugendamt nicht beteiligt. Nach wie vor vertreten die Eltern sich und die Kinder und entscheiden über das Schicksal der Familie und Elternschaft durch ein festgelegtes Verfahren vor Gericht. Deshalb erfährt das Jugendamt nach SGB VIII 17(3) nur dass "ein" Verfahren anhängig ist und das Kinder im Haushalt leben um die Unterstützungsmöglichkeiten aktiv anbieten zu können. Um sicher zu sein, dass die Kommunale Jugendhilfe ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen ist und einer streitlosen Beilegung nicht im Wege zu stehen, hat das Jugendamt den Vollzug zu melden (SGB VIII §50 Abs. 2 Satz 4) und das Gericht dies zu vermerken (FamFG §162 Abs.1 mit §7 Abs. 6). Auch bei der Stellung als Beteiligte im Verfahren der Eltern hat das Jugendamt nur seine übertragene Aufgabe zu erledigen.

Die kommunale Jugendhilfe muss das Gericht dahingehend unterstützen, also bereitstellen,  mit passgenauen Maßnahmen, also Leistungen, die Eltern und Kinder zu unterstützen wenn sie dies wollen oder wenn eine Auflage verfügt wurde. Dabei berät das Jugendamt bei bereits festgestelltem Bedarf bei der Wahl der Maßnahme (Leistung), um zu verhindern dass eine Leistung den Eltern auferlegt wird, die die kommunale Jugendhilfe nicht (in absehbarer Zeit) leisten kann.

Das Gesetz sieht es nicht vor, in einem Streit der anderen, nämlich dem Streit der Eltern, vor einem Gericht eine Entscheidung herbeizuführen oder zu beeinflussen.
Dies ist nicht als Aufgabe der kommunalen Jugendhilfe definiert. Es ist auch nicht vorgesehen, auch nicht bei der Zustimmung der widerstreitenden Eltern oder minderjährigen Kinder, Wissensberichte oder (wertende) Stellungnahmen in das Verfahren der anderen einzubringen.

Es ist nicht Aufgabe und auch sonst im Gesetzespaket SozialGesetzBuch nicht als Maßnahme an den Eltern und Kindern verankert, Gesagtes von Dritten und Vierten und Fünften an ein Gericht oder sonstwen auszureichen. Dies als Landkreis als Aufgabe zu definieren deutet auf eine tiefgehende Beziehungsstörung zwischen Bediensteten des Landkreises, der Gemeinde und dem Bürger hin.

Es fehlt an Rechtsbeziehung zwischen Gericht und kommunale Jugendhilfe, z.B. für die Eigenschaft als Ermittlungsbehörde oder "graue Eminenz" der Gerichtsbarkeit im Streit der Eltern. Daher kann ein Familiengericht keine Rechtssphäre des Jugendamtes in Bezug auf Kinder oder Eltern herstellen. Zudem ist das Familiengericht nicht dazu berufen, die Rechtssphäre des Jugendamtes zu schützen oder Eingriffe zu ahnden.

Die Gemeinden als Träger der Jugendhilfe und finanziell und inhaltlich verantwortlich müssen sich überlegen, ob sie zum einen den Rechtsanspruch der Eltern (beider Elternteile) erfüllen können und zukünftig das Grundvertrauen der Eltern und Kinder erwarten können, um Hilfe wirksam werden zu lassen. Zum anderen müssen sie sich überlegen ob sie sich "Familienfreundliche Gemeinde" oder "Familiengemeinde" nennen dürfen, wenn sie in der Lebenslage Trennung und Scheidung alles daran setzen, die Restfamilien zu zersetzen und/oder dies durch Untätigkeit zuzulassen.

Das Jugendamt ist eine Verwaltung / Behörde und hat keine (tätige) Fachaufsicht.
Ob eine Maßnahme (Leistung) richtig eingesetzt wurde, kann erst nach Vollzug durch ein Gericht in einem aufwändigen Beweisverfahren bewiesen oder widerlegt werden.
Dies betrifft nicht das Verhalten der MitarbeiterIn gegenüber den Eltern, wenn ein Verfahren der Eltern anhängig ist.
Die Eltern erwarten Unterstützung und erfahren unvermeidbar Dennunzierung durch Bewertung Ihrer Lebensumstände und Wohnung, ihres Wissens und erfahren von der SozialpädagogIn, was sie als Eltern denken und zu was sie fähig sind oder eben nicht.
Beide Eltern müssen in Ihrem Streit dann damit rechnen dass die MitarbeiterInnen in das Verfahren einsteigen und die Maßnahme "Heimunterbringung" präferieren.

Dies alles ist nicht Sache der FachGerichte als Aufsicht. Die Gerichte können nur für erlaubt erklären oder im Einzelfall negieren.
Die gesellschaftlich-fachliche Aufsicht ist Sache und Aufgabe der Gemeinderäte und Landkreisführung.
Unterstützung erhalten Sie gelegentlich aus Landespolitik und Ministerien.
Sich dafür "nicht zuständig" zu erklären, greift zu kurz.

Beim Wandel von Unterstützung zum aktiven Teilnehmer im Streit der anderen, der Eltern, durch Vertragen von Wahrem und Unwahrem wirkt die kommunale Jugendhilfe in das Verfahren der anderen. Die Folgen für das Verfahren der Eltern sind unheilbar. Das Verfahren verselbständigt sich und das Ergebnis ist zufällig oder anderen, ggf. ökonomischen, religiösen, politischen Gründen geschuldet.

Überschreitet die Kommunale Jugendhilfe im Streit der anderen ein Gesetz, z. B. Verrat von persönlichen Geheimnissen / Drittgeheimnissen, verstößt es gegen den Datenschutz als Grundrecht oder nötigt/beleidigt die MitarbeiterIn, steht den Eltern nur der Weg über die ordentlichen Gerichte offen, also Verwaltungsgericht oder Strafgericht. Im Verfahren die Kinder betreffend bleibt es folgenlos. Die Akteneinsicht/Auskunft wird verwehrt.

Bei gesetzmäßiger und gesellschaftlich-familienfreundlicher Betätigung haben die MitarbeiterInnen nur eine dünne Akte bestehend aus Mitteilung, dem Vermerk der Beratung und dem Ergebnis des Verfahrens (ohne Beschlussbegründung) zum Eintrag in das Sorgerechtsregister.
Die von Sozialpädagogen und Juristen gepflegte Praxis füllt den Arbeitsplatz der MitarbeiterIn mit Vorgängen nicht unter 100 Seiten, erwartet Präsenz im Gerichtssaal und Zeit für das Lesen der Schriftstücke (z.B. "Gutachten > 150 Seiten)  und Telefonate mit allen möglichen.
Für diese Ressourcenvorhaltung gibt es keine rechtliche Grundlage.

Auf der Strecke bleiben die Kinder und Eltern. Also genau die, welche Unterstützung benötigen und den Anspruch auf eine auf Tatsachen beruhende staatliche Entscheidung haben, um zumindest den Rechtsfrieden herzustellen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, das bei Anwendung der gesetzmäßigen Verfahrensführung und Einhaltung der Gesetze die Wahrscheinlichkeit einer zutreffenden Entscheidung am größten ist.