Verfahrensbeistand, Sachverständige im FamFG -Referententwurf 2026 und die DSGVO – Art. 8 GrCh

Verfahrensbeistand und Sachverständige – Relevanz zu Art 7 und 8 GrCH mit VO(EU) 2016/679 (DSGVO) im Referentenentwurf zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz – Referentenentwurf des BMJ vom 22.05.2026.

Der Entwurf fokusiert auf ein bestehendes, unstrittiges Vorliegen von häuslicher Gewalt. Die angestrebten Änderungen beschränken sich jedoch nicht auf diese Fälle. Sie wirken auch auf Verfahren bei Trennung u. Scheidung (allgemeine Sorgerechtsverfahren der Eltern) , Umgang oder angestrebte Fremdunterbringung.

Grund zur Sorge bereitet die Einvernahme des Kindes gegen den Willen der Eltern durch den Sachverständigen und den Verfahrensbeistand. Von beiden wird erwartet, dass sie personenbezogene Daten aus der Initimsphäre der Familie und der persönlichen Lebensführung des Kindes, der Eltern und sonstiger Personen aus dem sozialen Umfeld erheben, auswerten, bewerten und die Bewertung und Inhalte an das Gericht übermitteln. Sowohl der Verfahrensbeistand als auch der Sachverständige dringen in die Familie ein und verändern das familiäre Gefüge nach ihrem Verständnis, ihren Vorstellungen und Wissen. Sie prägen das Verfahren und die Entscheidung der staatlichen Rechtspflege.

Diese Betätigung greift in das Grundrecht auf den Schutz von personenbezogenen Daten (Art 8 GrCh) , die informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) ein und entzieht in der Realität den Kindern und Eltern dieses Grundrecht. Betroffen ist ebenfalls Art 7 GrCH (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art 7 u. 9 UN Kinderechtekonvention (Recht auf Betreuung durch die Eltern, Trennung von den Eltern), Art 6 Abs 1-3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Das Kind ist Grundrechteträger. Es hat einen eigenes Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Das Grundrecht der Kinder zu verteidigen obliegt den Eltern. Der Schutz der Grundrechte ist Aufgabe des Gesetzgebers. Letzterer erwartet von dem Verfahrensbeistand jedoch in einem Zivilverfahren (!!) kindzentrierte Sachaufklärung, die dem Gericht selbst in §163a FamFG zum Schutz des Kindes untersagt ist. Die Wirkung der Berichterstattung oder Gutachtenerstattung ist de fakto jedoch identisch.

Eine Kenntnis der VO(EU) 2016/679 (DSGVO) oder gar Anwendung macht der Gesetzgeber nicht zur Bedingung einer Betätigung als Verfahrensbeistand oder Sachverständigen. Das Wachen über die Einhaltung obliegt nicht dem Gericht sondern den Eltern. Das Gericht ist dem Verfahrensbeistand systembedingt schlicht nicht weisungsbefugt. Somit wird der Verfahrensbeistand zum Ziel von Angriffen der Eltern und Kinder bis hin zu Schadenersatzforderungen. Eine Verjährung ist nicht vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat dem Verfahrensbeistand aufgegeben, Gespräche zu führen, überlässt es aber dem Verfahrensbeistand die Wahl der Gesprächspartner, Inhalte, Dauer, Art der Auswertung, Verwendungszweck und Übermittlung. Damit fehlt es an der in Art 5 Abs. 1 lit. a der VO(EU) 2016/679 geforderten Transparenz.

Der Verfahrensbeistand kann zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit der in den Gesprächen (über das Kind, über den anderen Elternteil, über Vierte und Fünfte) erworbenen Erkenntnisse gewährleisten oder nachweisen. Dies wird sich nicht ändern lassen, gehört aber zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung Art 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VO(EU) 2016/679 und verwirklicht das Grundrecht aus Art 7 und 8 GrCh. Damit wird die zwangsweise Zuführung gegen den Willen der Eltern mindestens unangemessen, weil zu keinem Zeitpunkt eine Gewähr für die Richtigkeit der vermeintlichen Erkenntnisse und den daraus entstanden Schlussfolgerungen zu erreichen ist. Es bliebe an den Elternteilen, den Einlassung des Verfahrensbeistandes im Verfahren entgegenzutreten und bereits die Zulässigkeit zu bestreiten. Das Verfahren wird aufgebläht, toxisch und letztlich hochstrittig.

Derzeit ist keine wirksame Informationspflicht des Kindes über die Verwendung der beim Kind selbst oder Dritten und Vierten verarbeiteten personenbezogenen Daten aus dem Bereich der persönlichen Lebensführung und Intimbereich der Familie vorgesehen. Dies hingegen fordert Art. 12 bis 15 VO(EU) 2016/679. Insbesondere das Recht zu Schweigen wird nicht wirksam vermittelt. Das Kind selbst hat keine Möglichkeit die Richtigkeit und Ausdeutungen des Verfahrensbeistandes oder des Sachverständigen zu prüfen, berichtigen oder in der Verarbeitung einschränken zu lassen. Dies obliegt dann wieder den Eltern, die jedoch nicht auf die Dokumentation des Verfahrensbeistandes oder des Sachverständigen zurückgreifen können, weil diese Pflicht nicht vermittelt wird und entgegen Art 5 Abs. 2 VO(EU) 2016/679 so auch nicht etabliert ist. Mindestens wird das Verfahren nicht unerheblich verzögert, was sich nachteilig auf das Kind auswirkt.

Die Bedenken sind nicht abschließend.

Es sollte jedoch deutlich sein, dass die physische Zuführung gegen den Willen der Eltern oder Elternteile nacheilend zur Verletzung von Grundrechten und Vertragsbestandteilen (Lissabon-Vertrag) führt ohne sicherstellen zu können, dass die Rechte der Betroffenen bei Sorgerecht oder Umgang gewahrt bleiben. Die Beurteilung, inwieweit ein gerichtlich aufgeklärter Sachverhalt die Sicherheit des Kindes tatsächlich gefährdet oder von Nachteil ist, bedarf nicht einer Zuführung des Kindes gegen den Willen der Eltern, ggf. auch gegen den Willen des Kindes.

Aus unerfindlichen Gründen bleiben andere Personen, in deren Obhut sich ein Kind befindet, von Zwang verschont, obwohl sie ebenfalls den Kontakt mit Sachverständigen und Verfahrensbeistand nicht zulassen.
Pro 6/2026

Seitenanfang