Einfach dargestellt beschreibt §50 Abs. 1 SGB VIII die Fallgruppen, für die das Jugendamt eine geeignete Leistung (§2 Abs. 1 SGB VIII) vorhalten muss. Der Abs. 2 enthält Befugnisse und Verpflichtungen, wie das Jugendamt nach außen zu wirken hat. Der §50 SGB VIII ist also die Ausführungsvorschrift des §2 Abs. 3 Nr. 6.
Diese Ausführungsvorschrift ist für die Mitarbeitenden des Jugendamtes abschließend und verbindlich. Dabei ist es unerheblich, ob am Verfahren der Eltern beteiligt (§162 Abs. 2 FamFG) oder das Jugendamt selbst ein Verfahren anregt (§8a Abs. 2 i.V. mit §65 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII an das Gericht durch §24 FamFG) um selbst eine Leistung (Maßnahme) gegen den Willen der Eltern durchzusetzen.
Bei Trennung und Scheidung geht es um die Regelung des Sorgerechts (§§1671) und Teilbereich davon wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wahl der Religion, Gesundheitsvorsorge etc. wenn sich die Eltern nicht einigen können. Das Gericht hat die Entscheidung zu treffen, bei der zu erwarten ist, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Verfahren den Umgang mit einem Elternteil betreffend, kann das Gericht den Umgang einschränken und Regelungen erlassen, sofern dies zum Wohl des Kindes notwendig ist (§1684 BGB ) oder es dem Wohl des Kindes dient (§1685 BGB Geschwister und Großeltern). Das Gericht darf also Kind und Eltern in der Entscheidung (Beschluss) in ihrem Grundrecht auf Familie einschränken (Art. 7 GrCh, Art 8 EMRK, Art. 6 GG).
Die Verfahrensordung FamFG sieht in Kindschaftssachen (§151 FamFG) unter „Mitwirkung des Jugendamtes “ in §162 Abs 1 FamFG die Anhörung des Jugendamtes verbindlich vor. Es wird ausdrücklich nicht beteilgt (§7 Abs. 6 FamFG).
Diese Vorschrift ist abschließend und verbindlich für das Gericht und ein Recht der Kinder und Eltern als Grundrechteträger (Beteilgte, – deren Recht betroffen ist §7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Das Gericht hat lt. Verfahrensordnung §156 FamFG auf Einvernehmen hinzuwirken und auf Beratung zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes hinzuweisen.
Um das Streben des Gerichts nach Einvernehmen zu unterstützen, hat das Jugendamt die Leistungen der kommunalen Jugendhilfe den Eltern vorzustellen (§17Abs. 3 SGB VIII analog) und es hat auf deren Verlangen Leistungen aus §2 Abs. 1 durch §§17 u. 18 SGB VIII zu erbringen. Die Aufgabe und Leistung besteht in der Erbringung von Beratungs- u. Unterstützungsleistung den Eltern und Kinder. Über den Stand des Beratungsprozesses (läuft noch, ist abgeschlossen) erteilt das Jugendamt im Termin des §155 Abs. 2 FamFG genau in diesem Umfang des §50 Abs.2 Satz 5 SGB VIII Auskunft entsprechend §§7 Abs. 6 mit §162 Abs. 1 FamFG. Insofern ist auch diese Vorschrift für das Jugendamt abschließend und verbindlich.
Die Sätze 1-4 des §50 Abs. 2 SGB VIII müssen insofern unberücksichtigt bleiben, weil sie den dort genannten Fallgruppen vorbehalten sind oder das Jugendamt selbst keine Leistung (z.B. Fremdunterbringung) anstrebt. Unabhängig von allem schränkt §50 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII den Übermittlungsgehalt noch weiter ein.
Diese Darstellung des Gesetzes scheint in sich schlüssig, greift nicht in Grundrechte der Kinder und Eltern ein und lässt sich in Bezug auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten (Sozialdaten) einfach beweisen. Die gesetzliche Aufgabe ist klar erkennbar und die Befugnisse nachlesbar. Das Leistungsangebot der kommunalen Jugendhilfe bleibt allen Beteiligten auch nach dem Verfahren zugänglich (§64 Abs. 2 SGB VIII) , weil das Vertrauen in die Institution nicht erschüttert ist.