Konstrukt im Gericht „Mitwirkung §162 FamFG“

Das Konstrukt der Mitwirkung aus dem SGB VIII kooperiert mit dem Familiengericht. Sie bilden mehr oder weniger offensichtlich zusammen mit Vertretern der Verfahrensbeistände, Gutachtern, Anwälten u. a. die Kooperation, die nicht selten von den Amtsgerichten koordiniert wird.

Für den Ablauf des Verfahrens am Familiengericht sind vorrangig die Verfahrensordnungen FamFG, ZPO, und das Gesetz GVG einschlägig. Langform: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Zivilprozessordnung (ZPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Für alles, was in der Verfahrensordnung FamFG nicht geregelt ist, ist die ZPO und DSGVO anzuwenden. Der Ablauf in Kindschaftssachen ist ab §151 FamFG geregelt, dazu gehören eben Streitigkeiten der Eltern um Sorgerecht und Teile davon (Trennung und Scheidung), Regelung des Umgangs, usw.

Die Regeln des Ablaufes sind für das Gericht das anzuwendende Gesetz, für alle nachlesbar. Der Gesetzgeber hat dabei alle Grundrechte von Grundrechtträgern (Eltern, Kindern) zu beachten und aktiv zu schützen. Die Anwendung hat stets mit Blick auf die Grundrechte, im Zweifel die entsprechenden Grundrechtekonventionen der Europäischen Union, zu erfolgen. Bei konsequenter Anwendung der Verfahrensordung sollte der Ablauf zu einer rechtstaatlichen Entscheidung führen, die deshalb wahrscheinlich auch zutreffend ist.
Die Verfahrensordnungen sehen keine Eingriffe in die Grundrechte der Eltern und Kinder vor. Sie übertragen keine Befugnisse. Das GVG schützt aktiv mit §170 GVG durch die Verpflichtung des Gerichts zur Nichtöffentlichkeit und den Regeln der Amtsverschwiegenheit die Privat- u. Intimspäre der Familie und der einzelnen Personen. Damit bleibt das Grundrecht auf Schutz der personenbezogen Daten (Art 8 GrCh) unangetastet und wird aktiv geschützt.

Am Endes des Ablaufs ergeht eine Entscheidung nach BGB (z.B. §§1671, 1684, 1685, 1666 usw.). In der Regel schränkt diese Entscheidung ein Grundrecht ein. Die Verfahrensordnungen sehen keine Eingriffe in die Grundrechte der Eltern und Kinder vor.

Die Justiz geht abseits der ZPO und FamFG andere Wege. Sie verweist auf die Kommentarliteratur, Leitfäden und Handlungsempfehlungen der Kooperationspartner. Die Leitfäden der Justiz werden den Kooperationspartner zugänglich gemacht. Die Verfasser bleiben in der Regel unbekannt.


Hier die wichtigsten Unterschiede:

Im Rubrum der gerichtlichen Schreiben, Verfügungen, Ladungen und Beschlüssen wird das Jugendamt als „Beteiligte“ oder „sonstige Beteilige“ geführt. Das Gesetz stellt in §7 Abs. 6 FamFG klar:“Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ….., wird dadurch nicht Beteiligter„.

Das Gesetz sieht nur die Information des Jugendamtes vor, dass eine Verfahren der Eltern anhängig ist oder wird (§7 Abs. 4 FamFG). Die Justiz hingegen nimmt dies zum Anlass, fortan alle Schriftsätze an das Jugendamt zu senden. Begründung: Das Jugendamt könne sowieso Akteneinsicht beantragen. §13 Abs. 2: „Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen“. Das Jugendamt hat tatsächlich kein eigenes Rechtschutzbedürfnis und auch keine grundsätzliche Aufgabe, die eine Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten legitimiert. Die Akteneinsicht bedarf zudem auch eines Beschlusses.

Bei Terminen (§§32,155 FamFG) vor Gericht sitzen die Mitarbeitenden die gesamte Zeit mit am Tisch. Begründung: „§162 Mitwirkung des Jugendamtes Abs. 3 „In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen….„. Das GVG §170 dazu: „Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich.„. Die Anhörung des Jugendamtes ist die Entgegennahme von Informationen durch das Gericht. Der Begriff Anhörung bzw. Auskunfterteilung (Befugnis aus §50 Abs. 2 Satz 5) schliesst eine Teilhabe an der Erörterung mit den Eltern und ein Abschöpfung von personenbezogenen Daten aus dem Intimbereich der Familie (richtig, falsch, halbwahr, aber bildvermittelnd) aus der Verhandlung deutlich aus. Dem Gesetzgeber ist das durchaus bewusst. Eine Teilhabe hat der Gesetzgeber in §7 Abs. 6 FamFG deutlich ausgeschlossen:“Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ….., wird dadurch nicht Beteiligter„.

Die freie Beweiserschaffung wird fester Bestandteil der freien Beweiswürdigung (§37 FamFG, §286 ZPO). Mit dieser Methode wird alles, was irgendjemand dem Gericht mitgeteilt hat, zu den Akten genommen und ggf. an alle verteilt. Damit zwingt man die Beteiligten, deren Recht es betrifft (Eltern und Kinder als Grundrechteträger) zum aktiven, ausdrücklichen Bestreiten. Unterbleibt dies, kann und wird es als Beweis herangezogen werden. Jedoch bleibt es auch dann in den Akten, wenn neben der Richtigkeit auch die Zulässigkeit der Erklärung bestritten wird. Dies betrifft im wesentlichen Schreiben des Jugendamtes abseits des §§65, 8a SGB VIII durch §24 FamFG , wenn es eben nicht eine Leistung zur Abwendung eine Kindeswohlgefährdung durchsetzen möchte. Aber auch seitenlange „Stellungnahmen“ oder Berichte der Verfahrenbeistände nötigen die Eltern und Kinder zum extensiven, ausdrücklichen Bestreiten. Das Bild im Kopf bleibt. Die Schriftstücke bleiben in der Akte, auch wenn 100 Seiten weiter die Richtigkeit und Zulässigkeit bestritten wird. Damit gestattet es die Justiz, u.a. durch Leitfäden, anderen die Teilhabe an familiengerichtlichen Verfahren, obwohl es deren Recht nicht betrifft. Sie schränkt ohne gesetzliche Grundlage die Grundrechte der Eltern und Kinder ein.

Das Verfahren der Eltern ist nun toxisch. Andere haben das Verfahren gekapert. Bestreitet und rügt man nicht, verzichtet man auf Rechtsmittel zur Wahrung eigener Grundrechte. Wird man tätig, kritisiert man die Richterin. Dies ist dann kein Dialog, und wenn, nicht auf Augenhöhe. Die Justiz wird alles veranstalten, sich durchzusetzten und auf ausgewählte Kommentarliteratur zurückgreifen.

Die Kommunikationsfreudigkeit der Anderen ist demnach ursächlich für toxische Verfahren. Die nachgelagerten Verfahren am Verwaltungsgericht beschäftigen Kommunen und belasten das Justizsystem und kommunale Verwaltung. Die Jugendhilfe wird zum Feindbild. Egal, ob man mit Kind nach Hause gehen kann oder Umgang erhalten hat. Hilfe, die nicht ankommen kann.

Die bezahlte Rechtspflege ist Kooperationspartner. Und wenn, im Gegensatz zu den Eltern sehen sich Richterin und Anwältin häufiger vor Gericht. Der Aufwand ist exorbitant und durch das gewöhnliche Honorar nicht gedeckt, es geht von einem rechtmäßigen Ablauf des Verfahrens aus.


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