Der „Dritte Elternteil“ per Gesetz: Warum die Reform des § 158b FamFG 2025 verfassungswidrig ist
Eine verfassungsrechtliche Analyse zur Entmachtung der Elternrechte durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025.
Das Problem: Grundrechtseingriff „durch die Hintertür“
Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 wurde fast unbemerkt eine tiefgreifende Änderung im Familienrecht (§ 158b FamFG) beschlossen. Was nach „Qualitätssicherung“ klingt, ist bei genauerem Hinsehen ein massiver Angriff auf das Elternrecht und die informationelle Selbstbestimmung.
Der Gesetzgeber hat hier gegen das verfassungsrechtliche Koppelungsverbot verstoßen.
- Sachfremde Verbindung: Eine tiefgreifende Änderung der „Befugnisse“ des Verfahrensbeistands (Grundrechtsthema) wurde in ein Gesetz gepackt, das primär die Vergütung (Geldthema) regelt.
- Täuschung des Bundesrats: Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte vor allem wegen der Länderfinanzen und dem Druck der Ampelregierung, doch noch etwas zustande zu bringen. Man wollte das Kostengesetz schlicht nicht gefährden. Eine echte inhaltliche Debatte über die neuen Eingriffsbefugnisse in die Privatsphäre der Familien fand nicht statt.
- Urteil dazu: Das Bundesverfassungsgericht untersagt solche „sachfremden Koppelungen“, wenn sie die freie Willensbildung des Gesetzgebers beeinträchtigen (BVerfGE 78, 249).
II. Verletzung der Wesentlichkeitstheorie
Nach der Wesentlichkeitstheorie muss der Gesetzgeber alle wichtigen Entscheidungen über Grundrechte selbst treffen. Er darf sie nicht privaten Akteuren überlassen.
- Blankovollmacht für Privatpersonen: Der Verfahrensbeistand ist keine Behörde und kein Gericht, sondern eine Privatperson. Trotzdem erlaubt ihm das Gesetz scheinbar nun, Gespräche mit Dritten über die Elternteile und Kinder zu führen, „soweit dies erforderlich ist“. Bis 2025 war ein Beschluss nur dann rechtmäßig, wenn das Gericht eine konkrete Festlegung getroffen hatte.
- Fehlende Schranken: Wer definiert die „Erforderlichkeit“? Was soll er mit dem „Gehörten“ machen? Ohne klare gesetzliche Vorgaben entscheidet nun das Zitierkartell und Kommentarjudikatur , wie tief sie in das Leben einer Familie eindringen. Dies verletzt die Grundsätze aus BVerfGE 40, 237.
III. Der Datenschutz-GAU (Art. 7, 8 GRCh mit VO(EU) 2016/679)
Die Neuregelung ist ein Frontalangriff auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Verstoß gegen die VO(EU) 2016/679 – DSGVO: Eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung muss laut Art. 6 Abs. 3 DSGVO präzise sein. Der Gummiparagraph „soweit erforderlich“ ist das Gegenteil von Präzision. Es hat vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Verwendung gesetzlich geregelt zu sein. Nur so ist ein Schutz durch Gesetz unmittelbar wirksam.
- Gerichtssaal – Rechtsfreier Raum: Da der Verfahrensbeistand nicht wie eine Behörde der staatlichen Aufsicht unterliegt, gibt es für Eltern(-teile) und Kinder nur die Möglichkeit, durch andere Gerichte (Zivilgerichte) die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und Übermittlung prüfen und widerlegen zu lassen. Das Familiengerichtliche Verfahren (das eigene Verfahren!) wird jedoch unbeirrt weiterbetrieben.
Fazit: Ein Gesetz ohne Bodenhaftung
Die Änderung des § 158b FamFG begegnet massiven verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verletzt das Sachlichkeitsgebot, die Wesentlichkeitstheorie, europäische Gesetzgebung und Vertragswerke.