Mitwirkung §50 SGB VIII – §162 FamFG

Die Verfahrensordnung FamFG sieht unter Mitwirkung die Anhörung des Jugendamtes vor. Wer anzuhören ist, ist nicht beteiligt. Beim Streit der Eltern sollte damit alles geschrieben sein – denkt man.

Liest man nun die Kommentarliteratur, Leitfäden und Handlungsempfehlungen für die Jugendämter wird zunächst das Kinderschutzverfahren mit dem streitigen Verfahren der Eltern gleichgesetzt. Danach wird die Zuarbeit für das Gericht als Aufgabe definiert. Das schafft die geltende Rechtsordnung ab.

Es stört die Beziehung zwischen Bürger und Kommune.
Die Eltern und Kinder erwarten Verschwiegenheit und Unterstützung.

Sie erwarten keine Stellungnahme von völlig fremden Leuten über ihre familiären Verhältnisse, Berichte über etwas, was andere über sie gesagt haben sollen.

Die Eltern wollen nicht, dass diese Leute ihr Verfahren kapern und Teil des Entscheidungsprozesses werden. Sie empfinden dies als impertinent und als Angriff auf ihre Integrität.

Alles, was diese Leute in das Verfahren tragen, ist Hörensagen oder basiert darauf.
Es wird nicht besser, wenn man es als legal bezeichnet oder beschreibt „das Familiengericht erwartet dies“. Sei dem tatsächlich so, zeugt es vor einer Respektlosigkeit der Gerichte gegenüber den Mitarbeitenden in den Jugendämtern und deren eigentlichen Arbeit. Ist das Vertrauen in diese Institution zerstört wird Hilfe immer zu spät oder gar nicht ankommen.


Es geht anders.

Schicken Sie die Gerichtsakten an das Gericht zurück, man sei nicht beteiligt. Sozialdaten (Personenbezogene Daten) habe man selbst zu erheben. Über den Stand des Beratungsprozesses werde man das Gericht in dem Termin nach §155 Absatz 2 FamFG oder schriftlich informieren. Man bittet um die Beachtung der Aussagebefugnis nach §50 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII.

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