Das Konstrukt „Mitwirkung §50 SGB VIII“

Einfach gelesen soll das Jugendamt das Gericht bei der Beschlussfindung, bei allem was das Gericht unternimmt, bedingungslos unterstützen und als Unterstützung ungehemmt berichten. Als „Familiengerichtshilfe“ dient es dem Gericht an. Wäre diese Lesart richtig, hätte das Jugendamt im Verfahren der Kindschaftssachen bei Trennung, Scheidung oder Umgang alle Rechte eines Elternteils, weil auf das Verfahren aktiv Einfluss genommen wird. Gleichzeitig würde man die Kinder und Eltern in Grundrechten einschränken. Damit ist nicht nur das Elternrecht gemeint, auch das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten, Unverletzlichkeit der Wohnung, Recht auf Familie, ein faires Verfahren und vieles mehr.

Damit das funktioniert, schiebt man den Kinderschutz vor. Denn bei Kinderschutz gäbe es keinen Schutz der personenbezogenen Daten und andere Grundrechte. Also jedes Kind sei bei Trennung, Scheidung oder Umgang (§§1671, 1684 BGB) potentiell vom Untergang bedroht, nur der maximale Eingriff in die Grundrechte der Kinder und Eltern könne frühzeitig eine mögliche Kindeswohlgefährdung (§1666 ff BGB) verhindern. Mindestens erklärt man aber bagtelisierend, die Weitergabe von Gehörtem, auch das von den Eltern, müsse man an das Gericht weitergeben, es kann sich dann die entscheidungserheblichen Tatsachen heraussuchen und die Eltern können sich dort ja äussern. Es seien ja auch keine schützenwerten personenbezogenen Daten (Sozialdaten) sondern „sonstwie erhobene Daten“.

Natürlich müsse man über den Inhalt und Verlauf des Verfahrens stets auf dem Laufenden gehalten werden, auch dann, wenn man nur anzuhören ist (§7 Abs. 6 FamFG). Aus den Schriftsätzen der Anwälte, des Verfahrensbeistandes oder aus den Gutachten können sich neue „Tatsachen“ ergeben, die Einfluss auf Empfehlungen für das Gericht haben könnten, was das Beste für das Kind sei (§§1671, 1684 BGB). Das Gericht sei schliesslich auf die Expertise der Mitarbeiteneden einer Fachbehörde angewiesen und damit sei es eine Aufgabe der Mitarbeitenden. Eine Gerichtsakte hat sehr schnell mehr als 200 Seiten, die gelesen werden wollen. Das braucht seine Zeit.

Der §50 SGB VIII „Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten“ legitimiert nur bei dieser Lesart die Mitarbeitenden der Jugendämter, alles was sie von und über die Familienmitglieder erfahren haben, an das Gericht zu übermitteln. Die Mitwirkung sei eine „andere Aufgabe“ aus §2 Abs. 3 SGB VIII. Damit man also für das Gericht eine Stellungnahme oder Expertise schreiben kann, muss man so viele Informationen sammeln wie möglich, sei es durch Gespräche mit den Eltern, Kindern, Lehrkräften, durch Zuhören in den Gerichtsterminen oder durch Lesen von (anwaltlichen) Parteischreiben oder Gutachten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wäre dies unabdingbar und der Zweck der Tätigkeit. Da für sei auch die volle Kooperation der Eltern von Vorteil, also das Einverständnis in die Verarbeitung personenbezogener Daten, aber nicht Bedingung.

Wie viele CumEx – Aufsätze, Kommentarliteratur und Handlungsempfehlungen wird dieses Konstrukt der Aufgabe gebetsmühlenartig bei Fortbildungen, Vortragsabenden wiederholt und bestätigt, auch von vortragenden Familienrichtern. Gerichte schreiben von der Bestseller-Kommentarliteratur dröge ab.

Von dieser Aufgabe, Legitimation (Befugnis) und Zweck wissen die Eltern und Kinder zunächst nichts. Das ist der erste Kontakt mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes. Sie erfahren weder von den Mitarbeitenden noch vom Gericht, dass alle Schriftsätze beim Jugendamt eingehen und dort von Fremden gelesen und ausgedeutet werden, noch informiert sie das Jugendamt über den Eingang der Akte.

Dieses Konstrukt ist nicht Gesetz, sondern eben ein Konstrukt der Kommentarjustiz. Man kann es also nur dort nachlesen, nicht aber im Gesetzbuch. Weil dem so ist, beschweren sich Eltern und Kinder zum Einen über die Tätigkeit der Mitarbeitenden und der Behörde, deren Kommunikationsfreudigkeit, extensiver Nutzung des Konjunktives (Möglichkeitsform), Unfähigkeit zur seriösen Einwandbehandlung, Geheimniskrämerei und zum Anderen über die staatliche Entscheidung, die nicht auf Tatsachen sondern letzlich auf Hörensagen (Bild im Kopf) ruht.

Das Konstrukt übersieht dabei jedoch, dass die Schäden bei den Eltern und Kindern enorm sind und jede politische Bemühung, eine „Hilfe die ankommt“ zu etablieren, verpufft, solange sie freiwillig in Anspruch genommen werden soll. Egal, was die Mitarbeitenden veranstalten, es wird immer repressiv wahrgenommen. Und das alles kostet dann viel Geld. Das Konstrukt übersieht auch, dass die Mitarbeitenden, die Kommune und verantwortliche Kommunalpolitiker von Gerichtsverfahren und öffentlicher Kritik bis hin zum Schadenersatz bedroht sind.

Seitenanfang